Datenschutz

Bei 2P handelt es sich um eine zulässige Datenerhebung, die für die individuelle Förderung und den weiteren Bildungsweg sowie der Ausgestaltung der pädagogischen Arbeit an der Schule von besonderer Bedeutung ist. Insofern ist laut Art. 6 Abs. 1 lit. e EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §10b Abs. 2 und 84a Abs. 1 SchulG LSA keine Einwilligung der betroffenen Personen Voraussetzung. Für die Durchführung des Verfahrens 2P genügt der Beschluss der Gesamtkonferenz. Alternativ kann eine Einwilligung der Sorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler eingeholt werden. Es wird empfohlen, die Sorgeberechtigten über die Durchführung des Verfahrens zu informieren.

Die zum Zwecke der Durchführung erhobenen Daten werden gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO in einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung geregelt. Das Verfahren ist mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten abgestimmt und im Verfahrensverzeichnis eingetragen. Weitere Details entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.